
Interview mit Dr. Martin Ollendorff, Geschäftsführer Atlantic, zum Steuermodell des Beteiligungsangebots Atlantic Australien 2
Dr. Ollendorff, ATLANTIC Australien 2 ist renditeorientiert und steueroptimiert - wie geht das zusammen?
Dr. Ollendorff: Australien bietet Anlegern diverse Vorteile, die sich in unseren hohen prognostizierten Auszahlungen von 7 % p.a. widerspiegeln. Neben der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und dem günstigen Ankaufsfaktor, den wir erzielen konnten, sind es die steuerlichen Vorzüge, die für das Land sprechen. Investitionen in Australien erfolgen in der Regel über eine deutsche Fonds-KG, die Anteile an einem australischen Trust hält. Der Trust kann dann entweder als einfacher Unit Trust oder als Managed Investment Trust (MIT) ausgestaltet sein. Wir haben uns bei unseren beiden Australien-Fonds für die MIT-Struktur entschieden, die der australische Staat im Jahr 2009 eingeführt hat, um Investitionen aus dem Ausland zu fördern.
Was macht die MIT-Struktur aus?
Dr. Ollendorff: Bei einer Strukturierung als Unit Trust fällt eine relativ hohe Nominalbesteuerung in Höhe von 30 % an. Bei der MIT-Struktur hingegen greift lediglich ein reduzierter Quellensteuersatz von 7,5 % auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie auf die Veräußerungsgewinne. Allerdings sind an den MIT-Status auch Bedingungen geknüpft. Beispielsweise ist es erforderlich, dass das sogenannte Investment Management in jedem Wirtschaftsjahr im Wesentlichen in Australien erfolgt und dass der Trust von einer von der australischen Finanzaufsichtsbehörde zugelassenen Person oder Gesellschaft mit besonderer Lizenz geführt wird. Des Weiteren darf der Trust auch nur bestimmte passive Einkünfte, d.h. keine Einkünfte aus eigener gewerblicher Tätigkeit, erzielen. Auch muss das Investment "widely held" sein, d.h. mindestens 50 Anleger müssen investieren (Privileg für Kapitalsammelstellen). Wir haben uns daher intensiv mit diesem Thema auseinander gesetzt. Denn ATLANTIC ist das erste deutsche Emissionshaus, dass das MIT-Modell nutzt.
Bringt das Steuermodell noch weitere Vorteile?
Dr. Ollendorff: Ja, auf jeden Fall. Dazu zählen die steuerliche Transparenz und die Besteuerung auf Ebene des Fonds und nicht des Anlegers. Daher brauchen unsere Anleger bei ATLANTIC Australien 2 auch keine Steuerklärung in Australien abgeben und es entstehen keine zusätzlichen Kosten durch die steuerliche Abwicklung. Für den Anleger bedeutet das, dass es sich bei den prognostizierten 7 % um Auszahlungen nach australischen Steuern handelt.
Wie läuft die steuerliche Abwicklung in Deutschland?
Dr. Ollendorff: In Deutschland greift der Progressionsvorbehalt. Das Betriebsstättenfinanzamt übernimmt die Meldung an das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers. Der Anleger erhält zudem einmal jährlich eine steuerliche Mitteilung von der EVT, also dem Treuhänder, die der Einkommensteuererklärung beigefügt wird.
Und wie verhält es sich mit der Besteuerung im Veräußerungsfall?
Dr. Ollendorff: Erfolgt die Veräußerung vor Ablauf von zehn Jahren, so gilt auch hier der Progressionsvorbehalt. Nach Ablauf der zehn Jahre entfällt die Versteuerung gänzlich.
Vom wem wird ATLANTIC steuerlich beraten?
Dr. Ollendorff: Wir arbeiten mit sehr großen und renommierten internationalen Unternehmen zusammen, die Büros in Deutschland und Australien unterhalten und uns insbesondere durch ihre Vernetzung stark unterstützen können. Uns ist es ein großes Anliegen, transparent zu informieren und alle Unklarheiten zu beseitigen. Vertriebspartner können sich daher jederzeit mit ihren Fragen an uns wenden. Zudem können Anleger auch für unser Beteiligungsangebot ein steuerliches Gutachten anfordern.
Weitere Informationen zum fonds finden Sie hier:
Australien 2
Quelle: Atlantic