Vorteile durch Erbschafts- und Schenkungssteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2006 die bislang geltende erbschaftssteuerrechtliche Regelung für verfassungswidrig erklärt. Danach hat der Gesetzgeber Ende 2008 das Erbschaftssteuerreform-Gesetz verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2010 wurde dieses durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz nochmals verändert.
Die Gesellschafter unserer Schiffsfonds gehören definitiv zu den Gewinnern dieser Erbschaftssteuerreform. Warum und welche steuerlichen Vorteile sich dadurch auch bei einer Beteiligung an "Premicon Fluss-Klassik" ergeben, möchten wir Ihnen kurz darlegen: Grundsätzlich müssen Unternehmen in Erbfällen mit dem tatsächlichen Wert angesetzt werden, die bislang geltenden Bedarfswerte und Abschläge auf Unternehmen entfallen. Da der Gesetzgeber jedoch ein hohes Interesse daran hat, dass Unternehmen auch nach einem Erbfall fortgeführt werden, hat er das Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftssteuerrechtlich erheblich bevorzugt (privilegiertes Betriebsvermögen).
Schiffsbeteiligungen als privilegiertes Betriebsvermögen
• In der Form von Personengesellschaften organisierte Schiffsbeteiligungen (bei "Premicon FlussKlassik" und auch allen anderen Schiffsfonds der Premicon AG über die GmbH & Co. KG-Struktur gegeben) gehören unzweifelhaft zum gesetzlich privilegierten Betriebsvermögen.
• Das Gesetz sieht auch ausdrücklich keine Ausnahmeregelung für Personengesellschaften vor.
• Schiffsbeteiligungen zählen unabhängig von der Art der Vercharterung (Bareboat- oder Timecharter) ausdrücklich nicht zum „unprivilegierten Verwaltungsvermögen".
Voraussetzung der Erbschaftssteuerbefreiung
• Vollständige Verschonung: 100 % des Betriebsvermögens (und damit 100 % der Beteiligung) bleiben von der Erbschaftssteuer verschont, wenn der Erbe eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhält. Gleichzeitig muss das Unternehmen über diesen Zeitraum eine Lohnsumme von 700 % - ausgehend von der Lohnsumme im Todesjahr des Unternehmers - erreichen.
• Option für 5-Jahres-Modell: 85 % des Betriebsvermögens bleiben verschont, wenn der Erbe eine Behaltensfrist von fünf Jahren einhält und über diesen Zeitraum eine Lohnsumme von 400 % erreicht. Der 15 %-ige zu versteuernde Anteil des Betriebsvermögens bleibt ebenfalls außer Ansatz, wenn er EUR 150.000, - EUR nicht übersteigt. Dieser sogenannte Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren jedoch nur einmal von derselben Person beansprucht werden.
Bezogen auf unsere Schiffsbeteiligungen
• Die Erbschaftssteuerreform gilt für Betriebsstätten innerhalb der ganzen EU gilt und wird somit nicht durch unser Zypern Modell beeinträchtigt.
• Das gesamt Beteiligungsvermögen ist Betriebsvermögen. Der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Wert der jeweiligen Beteiligung fällt in voller Höhe unter das privilegierte (erbschaftssteuerbefreite) Betriebsvermögen.
• Die Lohnsumme bezieht sich auf das von der KD Service Cruise Limited eingestellte Personal, da diese im Auftrag der Schiffsgesellschaften die Bereederung unserer Schiffe sicherstellt. Für den Anleger entstehen keine negativen Auswirkungen durch die Lohnsummenbindung, da die Personalstärke auf den von der Premicon AG betriebenen Schiffen genau den Vorschriften entspricht und daher auch in Zukunft gar nicht unterschritten werden kann.
• Leichte Erfüllbarkeit der Behaltensfristen: Schiffsfonds der Premicon AG haben ohnehin meist relativ lange Laufzeiten. Auch im Falle eines Verkaufsbeschlusses der Gesellschafterversammlung geht die Privilegierung des im Fonds gebundenen Vermögens nicht verloren. Diese bleibt vielmehr aufrecht erhalten, wenn der Erbe das frei gewordene Kapital innerhalb von sechs Monaten wieder in eine entsprechende Vermögensart investiert (sog. Reinvestitionsklausel). Die gleiche Regelung gilt auch, wenn der Erbe vor Ablauf der Behaltensfristen seine Anteile verkauft.
Informationen zum aktuellen Fonds finden Sie hier:
Fluss-Klassik