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27.10.2011: Sachverständigenausschuss Zurück zur Nachrichtenübersicht
Während für Aktien- und Wertpapierfonds jederzeit nachvollziehbare Marktpreise in Form der Börsenkurse gegeben sind, ist ein solcher Maßstab für das Grundvermögen eines Offenen Immobilienfonds nicht möglich. Der Gesetzgeber hat deshalb die Einrichtung eines Sachverständigenausschusses zur laufenden, zeitnahen Bewertung des Immobilienbestands für erforderlich gehalten. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im InvG. Dieses Gesetz schreibt vor, dass ein unabhängiger Sachverständigenausschuss jede Liegenschaft vor dem Kauf, und danach mindestens alle 12 Monate zu bewerten hat. Dies gewährleistet zum Schutz der Anleger, dass der Fonds nicht zu teuer kauft, bzw. zu billig verkauft. Die Ermittlung der Verkehrswerte dient der laufenden Kontrolle des Fondsvermögens, der Ermittlung eventueller Wertveränderungen einzelner Objekte sowie der Objektkalkulation bei Kauf bzw. Verkauf.
Der Sachverständigenausschuss muss aus mindestens 3 geprüften, vereidigten, unabhängigen und fachlich geeigneten Experten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken bestehen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften bestellt. Die Bestellung eines jeden Sachverständigen in diesem Ausschuss ist der BaFin anzuzeigen, das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist darzulegen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die BaFin kann bei ungenügender Qualifikation die Bestellung eines anderen Sachverständigen verlangen (Vetorecht). An die Bewertung der Immobilie durch den Sachverständigenausschuss sind die Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank gebunden.

Quelle: BVI

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