Voraussetzungen für die Bildung einer § 6b/c- EStG – Rücklage
Zu dem Personenkreis, der zur Übertragung der realisierten stillen Reserven (Veräußerungsgewinn) auf begünstigte Reinvestitionsgüter sowie zur Rücklagenbildung berechtigt ist, zählen natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft, die im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind.
Ein Steuerpflichtiger kann den begünstigten Veräußerungsgewinn auf Reinvestitionsgüter übertragen, die über die Hinzurechnung nach § 39 Abs. 2 AO zum Betriebsvermögen der gewerblich geprägten „PWF 151 Beteiligungs GmbH & Co. KG“ gehören, soweit die Reinvestitionsgüter dem Steuerpflichtigen entsprechend seiner Beteiligungshöhe zuzurechnen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass der Veräußerungsgewinn im Rahmen des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) entstanden ist, soweit das Wirtschaftsgut dem Mitunternehmer der Gesellschaft, aus deren Betriebsvermögen das veräußerte Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, zuzurechnen war.
Zu den begünstigten Veräußerungsobjekten, deren Veräußerungsgewinn steuerneutral übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden kann, zählen nach § 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG:
- Grund und Boden
- Aufwuchs (z. B. Bäume und Wälder sowie Obst-, Reb- und Hopfenanlagen) auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
- Gebäude (auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden)
Begünstigt ist jeweils der Veräußerungsgewinn in voller Höhe.
Die begünstigten Reinvestitionsobjekte, d. h. die Wirtschaftsgüter, auf die der Begünstigte Veräußerungsgewinne steuerneutral übertragen kann, sind den Übertragungsmöglichkeiten der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
| Übertragung von/auf | Grund und Boden | Aufwuchs auf Grund und Boden | Gebäude |
| Grund und Boden | 100 v. H. | 100 v. H. | 100 v. H. |
| Aufwuchs auf Grund und Boden | | 100 v. H. | 100 v. H. |
| Gebäude | | | 100 v. H. |
Zu den Voraussetzungen zur steuerfreien Übertragung des realisierten Veräußerungsgewinns bzw. zur Bildung einer steuerfreien Rücklage zählen nicht nur das Vorliegen begünstigter Veräußerungs- und
Reinvestitionsgüter, sondern auch:
- die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (§ 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)
- im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) oder nach § 13 a EStG (Ermittlung des Gewinns bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen) bestimmt sich die Übertragung der realisierten stillen Reserven sowie die steuerfreie Rücklagenbildung nach § 6 c EStG.
- eine 6-jährige Betriebszugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte (§ 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Bei der Berechnung der 6-jährigen Betriebszugehörigkeit ist in Anschaffungsfällen auf den Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums und bei Herstellungsfällen auf den Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Nutzung abzustellen. Bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist für die Besitzzeit auf die Person des jeweiligen Mitunternehmers (Gesellschafters) abzustellen. Für die Berechnung der 6-Jahresfrist bei der Veräußerung von Anlagevermögen durch eine Mitunternehmerschaft kommt es darauf an, ob der einzelne Mitunternehmer (Gesellschafter) für den auf ihn entfallenden Anteil an dem veräußerten Anlagegut die 6-Jahresfrist erfüllt.
- die Zugehörigkeit des angeschafften oder hergestellten Reinvestitionsgutes zum Anlageverm ögen einer inländischen Betriebsstätte (§ 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG)
- Ansatz des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns (§ 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG)
- Nachverfolgbarkeit der Übertragung des begünstigten Veräußerungsgewinns auf das Reinvestitionsgut bzw. der Bildung und Auflösung der steuerfreien Rücklage in der Buchführung (§ 6 b
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 EStG)
Quelle: HAHN Fonds Invest GmbH