Die Schenkung ist nach deutschem Schuldrecht das Versprechen einer Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 iVm § 518 BGB). Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungssteuer, sobald der Freibetrag überschritten ist. Der Freibetrag ist umso höher, je näher Schenker und Beschenkter verwandt sind.